§ 1 – Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „VR-Herz und Hand“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist in 36251 Bad Hersfeld.
§ 2 – Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 - Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt als Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung, der Jugendhilfe, der Erziehung und der Kriminalprävention durch
a) die ideelle und finanzielle Förderung und Pflege der medizinischen Versorgung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen,
b) die ideelle und finanzielle Förderung und Pflege der Bildung, Erziehung und persönlichen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen,
c) Gewährung von Hilfe für unverschuldet in Not geratene Menschen,
d) Gewährung von Hilfe für Personen, die durch mit Strafe bedrohte vorsätzliche Handlungen geschädigt worden sind, wobei dies sowohl durch direkte Zuwendungen oder Hilfsmaßnahmen für betroffene Kriminalitätsopfer als auch durch öffentliches Eintreten für die Belange der Geschädigten geschehen kann,
e) Förderung des Bewusstseins der Zusammengehörigkeit aller Mitglieder des VR-Herz und Hand e.V. – Förderverein von der VR-Bankverein Bad Hersfeld-Rotenburg eG – ,sowie aller Mitglieder der VR-Bankverein Bad Hersfeld-Rotenburg eG im Sinne des genossenschaftlichen Grundgedankens.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln aus Beiträgen, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für die geförderten Zwecke dienen.
§ 4 – Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 – Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 – Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Ämter des Vereins sind Ehrenämter.
§ 7 – Erwerb der Mitgliedschaft
a) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden, die
Interesse an der Verwirklichung der Vereinszwecke haben und Mitglied der VR-Bank-
verein Bad Hersfeld-Rotenburg eG sind. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über die Aufnahme entscheiden mindestens zwei Mitglieder des Vorstands.
Mit der Aufnahme erklärt das Mitglied sein Einverständnis zur Einsicht in die Liste der Genossen nach § 30 GenG der VR-Bankverein Bad Hersfeld-Rotenburg eG und entbindet diesbezüglich die VR-Bankverein Bad Hersfeld-Rotenburg eG von Ihrer Verschwiegenheitspflicht gem. §2 AGB.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber(in) die
Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
b) Der Vorstand ist ermächtigt, Mitgliedern, die sich beispielhaft und richtungsweisend für die
Ziele des Vereins verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft des Vereins zu verleihen. Das Ehrenmitglied ist von der Beitragspflicht befreit.
§ 8 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit der Beendigung der Mitgliedschaft bei der VR-Bankverein Bad Hersfeld-Rotenburg eG, ohne dass es hierfür einer Erklärung gegenüber dem betroffenen Mitglied des Vereins bedarf;
b) durch Austritt, der nur schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand
erklärt werden kann;
c) durch Tod der natürlichen Person oder Auflösung der juristischen Person;
d) durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Wichtige Gründe sind insbesondere:
(1) ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten;
(2) Die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder
(3) Beitragsrückstände, trotz erfolgloser Mahnung. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine Änderung seiner Adressdaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die
Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 9 – Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitglieder-
versammlung für das jeweils folgende Jahr festgelegt.
Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe unserer Gläubiger-ID und der Mandatsreferenz jährlich eingezogen.
§ 10 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat,
§ 11 – Mitgliederversammlung
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung, die einmal jährlich abzuhalten ist,
beschließt insbesondere über
(1) Satzungsänderungen,
(2) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und deren Entlastung,
(3) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern/-innen und deren Vertretern,
(4) die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
(5) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
b) Die den Verein rechtsverbindlich vertretenden Vorstandsmitglieder berufen die Mitgliederversammlung durch Aushang in allen Filialen der VR-Bankverein Bad Hersfeld-Rotenburg eG unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag ein.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies bei dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragen. Die Mitglieder-
versammlung ist auch einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
c) Anträge sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstandsvorsitzenden oder seinen Stellvertretern schriftlich einzureichen. Verspätete
Anträge können in der Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder diesem zustimmen und die Anträge keine Satzungsänderungen betreffen.
d) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet.
e) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
f) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks oder Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
g) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben, sofern kein Mitglied einen gegenteiligen Antrag stellt.
h) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 12 – Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern, dem Kassenwart
sowie dem Schriftführer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Wählbar ist jedes Mitglied des Vereins.
Der Vorstand kann Beisitzer in den Vorstand berufen.
b) Der Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
c) Zum Vorstand dürfen nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass der Vorstand des Vereins zu jeder Zeit mit mindestens drei Mitarbeitern oder Pensionären der VR-Bankverein Bad Hersfeld-Rotenburg eG besetzt ist.
d) Scheidet ein zum Vorstand gewählter Mitarbeiter der VR-Bankverein Bad Hersfeld-Rotenburg eG während seiner Amtszeit aus den Diensten der VR-Bankverein Bad Hersfeld-Rotenburg eG aus, so endet sein Vorstandsamt, ohne dass es einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem betroffenen Vorstandsmitglied bedarf; ausgenommen davon bleiben Pensionäre der VR-Bankverein Bad Hersfeld-Rotenburg eG.
Eine Nachwahl erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds, es sei denn, eine Vertretung des Vereins gemäß § 12 b
der Satzung ist nicht mehr sichergestellt. In diesem Fall ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds vornimmt.
e) Tritt ein Vorstand zurück oder scheidet ein Vorstand während seiner Amtszeit aus, so kann durch den verbleibenden Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Vertreter bestimmt werden.
§ 13 – Rechnungsprüfer
a) Die Rechnungsprüfer, die das Finanzgebaren des Vereins zu prüfen haben, werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtszeit endet mit Ablauf der übernächsten Mitgliederversammlung, die auf die Wahl folgt. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig.
Bei der ersten Mitgliederversammlung wird von den beiden gewählten Kassenprüfern einer ausgelost, dessen Amtszeit nur ein Jahr beträgt. Danach wird in jedem Jahr einer der zwei Kassenprüfer neu gewählt.
b) Die Rechnungsprüfer berichten auf der auf das Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.
c) Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 14 – Beiräte
a) Der Vorstand beruft für eine Amtszeit von vier Jahren mindestens vier Beiräte. Diese müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
b) Bei der Berufung soll die Regionalrepräsentanz und – mit Blick auf den Vereinszweck – die fachliche Kompetenz berücksichtigt werden.
c) Die Beiräte nehmen an den Mitgliederversammlungen und auf Einladung des Vorstands an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
§ 15 – Auflösung des Vereins
a) Im Fall der Auflösung des Vereins bzw. Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
b) Bei Auflösung des Vereins ist das verbleibende Vermögen satzungsgemäß zu verwenden.
Es soll dann, wie auch bei Wegfall der bisherigen steuerbegünstigten Zwecke, an den Landkreis Hersfeld-Rotenburg übertragen werden, mit der Maßgabe der Verwendung zu den in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecken.
Stand 30.07.2018